Absatz einsFörderungsansuchen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen bei der ADA (Paragraph 6,) einzubringen. Ein Rechtsanspruch auf Förderungen besteht nicht. Förderungsansuchen sind von der ADA gemäß den jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes und des Dreijahresprogramms (Paragraph 23,) zu prüfen. Bei Zuerkennung der Förderung durch die ADA hat diese mit dem Förderungswerber einen Förderungsvertrag abzuschließen.