Absatz einsFür die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten, die gemäß Paragraph 15, Absatz 4, oder Paragraph 16, Absatz eins, Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für diese Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.