Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16,

Inkrafttretensdatum

15.08.2003

Text

Überleitung von vertraglich Bediensteten

Paragraph 16,

  1. Absatz einsVertragliche Bedienstete des Bundes, die am 31. Dezember 2003 zumindest überwiegend Aufgaben besorgen, die der ADA übertragen sind, werden durch eine spätestens bis 31. März 2004 abzugebende Dienstgebererklärung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten der ADA zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Sie sind ab Wirksamkeit der Dienstgebererklärung Arbeitnehmer der ADA. Die ADA setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den vertraglichen Bediensteten fort.
  2. Absatz 2Für die Arbeitnehmer gemäß Absatz eins, gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes ist nicht mehr zulässig. Die Arbeitnehmer gemäß Absatz eins, haben, wenn sie ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem übergeleiteten Arbeitsverhältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften unmittelbar nach dem Wirksamwerden einer vom übergeleiteten Arbeitsverhältnis abweichenden Einzelvereinbarung erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Innerhalb von zwei Jahren ab dem Entstehen der ADA ist eine Kündigung aus einem der in Paragraph 32, Absatz 4, des Vertragsbedienstetengesetzes angeführten Gründe nicht zulässig.
  3. Absatz 3Sofern Arbeitnehmer gemäß Absatz eins, ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen begründen, besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden kein Anspruch auf Abfertigung. Die während der Bundesdienstzeit erworbene Abfertigungsanwartschaft wird mit Wirksamkeit der Aufnahme in ein nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen geschlossenes Arbeitsverhältnis zur ADA auf die für diese Arbeitnehmer zuständige Mitarbeitervorsorgekasse übertragen. Auf derartige Übertragungen sind die Bestimmungen von Paragraph 47, Absatz 3, BMVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass hierüber keine Einzelvereinbarung nach Ziffer eins, abzuschließen und dass der vom Bund nach Ziffer 2, zu leistende Überweisungsbetrag durch das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten in jener Höhe an die zuständige Mitarbeitervorsorgekasse zu überweisen ist, die 50 vH der nach Paragraph 35, Absatz 4, Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 in der jeweils geltenden Fassung, zu berechnenden, dem ausscheidenden vertraglichen Bediensteten infolge der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis zur ADA nicht gebührenden Abfertigung entspricht. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis zum Bund verbrachte Dienstzeit ist durch die ADA für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
  4. Absatz 4Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Absatz eins, werden von der Gesellschaft übernommen.