(3)Absatz 3Sofern Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen begründen, besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden kein Anspruch auf Abfertigung. Die während der Bundesdienstzeit erworbene Abfertigungsanwartschaft wird mit Wirksamkeit der Aufnahme in ein nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen geschlossenes Arbeitsverhältnis zur ADA auf die für diese Arbeitnehmer zuständige Mitarbeitervorsorgekasse übertragen. Auf derartige Übertragungen sind die Bestimmungen von § 47 Abs. 3 BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002, mit der Maßgabe anzuwenden, dass hierüber keine Einzelvereinbarung nach Z 1 abzuschließen und dass der vom Bund nach Z 2 zu leistende Überweisungsbetrag durch das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten in jener Höhe an die zuständige Mitarbeitervorsorgekasse zu überweisen ist, die 50 vH der nach § 35 Abs. 4 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86 in der jeweils geltenden Fassung, zu berechnenden, dem ausscheidenden vertraglichen Bediensteten infolge der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis zur ADA nicht gebührenden Abfertigung entspricht. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis zum Bund verbrachte Dienstzeit ist durch die ADA für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.Sofern Arbeitnehmer gemäß Absatz eins, ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen begründen, besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden kein Anspruch auf Abfertigung. Die während der Bundesdienstzeit erworbene Abfertigungsanwartschaft wird mit Wirksamkeit der Aufnahme in ein nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen geschlossenes Arbeitsverhältnis zur ADA auf die für diese Arbeitnehmer zuständige Mitarbeitervorsorgekasse übertragen. Auf derartige Übertragungen sind die Bestimmungen von Paragraph 47, Absatz 3, BMVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass hierüber keine Einzelvereinbarung nach Ziffer eins, abzuschließen und dass der vom Bund nach Ziffer 2, zu leistende Überweisungsbetrag durch das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten in jener Höhe an die zuständige Mitarbeitervorsorgekasse zu überweisen ist, die 50 vH der nach Paragraph 35, Absatz 4, Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 in der jeweils geltenden Fassung, zu berechnenden, dem ausscheidenden vertraglichen Bediensteten infolge der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis zur ADA nicht gebührenden Abfertigung entspricht. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis zum Bund verbrachte Dienstzeit ist durch die ADA für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.