Absatz einsZur Durchführung ihrer Aufgaben kann die ADA im Ausland Koordinationsbüros einrichten. Die Errichtung und Schließung eines Koordinationsbüros bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten. Die Koordinationsbüros haben dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten über die allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen im Sitzstaat zu berichten.