Absatz einsNach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, nach Möglichkeit schon vor Entstehen der ADA, spätestens aber bis 31. Jänner 2004, ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus zwölf Mitgliedern besteht, deren Funktionsperiode bis zu vier Jahren beträgt, von denen
- Ziffer einssechs Mitglieder vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu bestellen sind, aus denen dieser den Vorsitzenden zu ernennen hat,
- Ziffer 2je ein Mitglied vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen ist, aus denen der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten den Stellvertreter des Vorsitzenden zu ernennen hat,
- Ziffer 3ein Mitglied von den Landeshauptmännern im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer zu bestellen ist und
- Ziffer 4ein Mitglied von den nach der Betriebsverfassung vorgesehenen Vertretungskörpern der Arbeitnehmer zu entsenden ist.