Entwicklungszusammenarbeitsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2003,
Paragraph 11,
15.08.2003
Die ADA hat einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin. Die Geschäftsführung wird nach öffentlicher Ausschreibung vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten für höchstens vier Jahre nach den Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, bestellt.