Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

15.08.2003

Text

Finanzierung der ADA

Paragraph 10,

Die ADA bestreitet ihre Ausgaben

  1. Ziffer eins
    aus Zuwendungen, die ihr der Bund zur Deckung der administrativen Aufwendungen, die ihr in Erfüllung ihres Arbeitsprogramms entstehen, ab dem 1. Jänner 2004 in Form einer jährlichen Basisabgeltung leistet. Zusätzlich zu dieser Basisabgeltung kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Gebarung der ADA erforderlich ist,
  2. Ziffer 2
    aus Zuwendungen, die ihr der Bund zur Durchführung von operationellen Maßnahmen zur Erfüllung des Arbeitsprogramms nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet,
  3. Ziffer 3
    aus Entgelten für die Erbringung von Leistungen an den Bund oder an Dritte,
  4. Ziffer 4
    aus sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen,
  5. Ziffer 5
    aus sonstigen Einnahmen.