(3)Absatz 3Die ADA entsteht unter Ausschluss des § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz), RGBl. Nr. 58/1906, in der jeweils geltenden Fassung, mit 1. Jänner 2004. Auf die ADA sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Die ADA ist unverzüglich von der Geschäftsführung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen. § 5 Abs. 2 des GmbH-Gesetzes ist nicht anzuwenden. Soweit in diesem Gesetz die in § 4 des GmbH-Gesetzes geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft aufzunehmen.Die ADA entsteht unter Ausschluss des Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz), RGBl. Nr. 58/1906, in der jeweils geltenden Fassung, mit 1. Jänner 2004. Auf die ADA sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Die ADA ist unverzüglich von der Geschäftsführung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen. Paragraph 5, Absatz 2, des GmbH-Gesetzes ist nicht anzuwenden. Soweit in diesem Gesetz die in Paragraph 4, des GmbH-Gesetzes geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft aufzunehmen.