Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28,

Inkrafttretensdatum

15.08.2003

Text

Paragraph 28,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich des Paragraph 23, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 7, Absatz eins, ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph eins,, Paragraph 12, Absatz eins bis 3 und Paragraph 22, ist der jeweils zuständige Bundesminister betraut. Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit des jeweiligen Bundesministers für Angelegenheiten, die auch Entwicklungszusammenarbeit darstellen können, abgesehen von der Kompetenz des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten für Entwicklungszusammenarbeit und für die Koordination der internationalen Entwicklungspolitik, vom vorliegenden Gesetz unberührt.