Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23,

Inkrafttretensdatum

15.08.2003

Text

römisch IV. Teil

Planung und Finanzierung

Paragraph 23,

Zur längerfristigen Planung ist vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ein Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik zu erstellen und nach Anhörung der ADA (Paragraph 6,) und des Beirates (Paragraph 21,) jährlich der Bundesregierung vorzulegen und dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln. Das Programm hat alle öffentlichen Entwicklungsleistungen des Bundes (Paragraph 2, Absatz eins,), die Schwerpunkte der Entwicklungszusammenarbeit sowie die dafür jeweils erforderliche Finanzierung anzuführen. Ferner sind darin die Leitlinien für die Mitwirkung des Bundes an der Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen Union und in den einschlägigen internationalen Organisationen und Finanzinstitutionen festzulegen.