Absatz einsZum Zwecke der Beratung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten in allen ihm obliegenden Aufgaben auf dem Gebiet der Entwicklungspolitik ist beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten eine Kommission gemäß Paragraph 8, Bundesministeriengesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung, einzurichten, die als „Beirat für Entwicklungspolitik“ (im Folgenden Beirat genannt) zu bezeichnen ist.