Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

15.08.2003

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDer Bund kann zum Zweck der Durchführung von Vorhaben der Entwicklungszusammenarbeit Aufträge sowie - auf Eigeninitiative eines Förderungswerbers oder auf Basis von Einladungen zur Einreichung von Förderungsansuchen - Förderungen vergeben.
  2. Absatz 2Der Bund kann im Rahmen der sachlichen und geographischen Schwerpunkte des Dreijahresprogramms Aufträge zum Zweck der Vorbereitung, Durchführung und Evaluierung von Vorhaben der Entwicklungszusammenarbeit vergeben.
  3. Absatz 3Förderungen auf Eigeninitiative von Organisationen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, haben in Einklang mit den Zielen und Prinzipien des Paragraph eins, Absatz 3 und 4 zu stehen. Seitens des Förderungswerbers ist eine Eigenleistung zu erbringen. Als Förderungswerber kommen nur Organisationen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, in Betracht.
  4. Absatz 4Die ADA (Paragraph 6,) kann Organisationen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, einladen, Vorschläge für die Durchführung von Vorhaben im Rahmen der sachlichen und geographischen Schwerpunkte des Dreijahresprogramms zu unterbreiten. Die Einladung zur Einreichung von solchen Förderungsansuchen sind in geeigneter Form bekannt zu machen.