Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

15.08.2003

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz einsEntwicklungszusammenarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst alle Maßnahmen des Bundes, die Bestandteil der öffentlichen Entwicklungsleistungen sind und die an den Entwicklungshilfeausschuss (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gemeldet werden. Diese Maßnahmen können von der ADA (Paragraph 6,) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Maßnahmen gemäß Absatz eins, sind insbesondere
    1. Litera a
      Vorhaben, die vom Bund durchgeführt werden,
    2. Litera b
      die Förderung von Vorhaben von Organisationen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2,, die im Einklang mit den Zielen und Prinzipien des Paragraph eins, Absatz 3 und 4 stehen, durch Zuschüsse in Form von Sach- und Geldzuwendungen oder zins- oder amortisationsbegünstigten Darlehen.
  3. Absatz 3Vorhaben gemäß Absatz 2, umfassen insbesondere
    1. Litera a
      Planung und Durchführung von nach Art und Umfang bestimmten Vorhaben in Entwicklungsländern,
    2. Litera b
      Bildung, Ausbildung und Betreuung von Menschen aus Entwicklungsländern,
    3. Litera c
      kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit, Informationsaustausch und Technologietransfer,
    4. Litera d
      Ausbildung und Einsatz von Entwicklungshelfern und Experten,
    5. Litera e
      Beratung einschließlich Ausarbeitung hiefür notwendiger Pläne und Studien,
    6. Litera f
      Maßnahmen zur Förderung des Einsatzes privatwirtschaftlicher Kooperationen,
    7. Litera g
      entwicklungspolitische Informations-, Bildungs-, Kultur- und Öffentlichkeitsarbeit in Österreich,
    8. Litera h
      Unterstützung der nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und umweltgerechten Entwicklung in den Entwicklungsländern im Sinne der in Paragraph eins, Absatz 3, verankerten Ziele der österreichischen Entwicklungspolitik, unter Nutzung der Synergien mit der Wirtschaft und den Entwicklungsorganisationen,
    9. Litera i
      Mitwirkung an Projekten der multilateralen Entwicklungszusammenarbeit.