Absatz einsFür in der Krankenversicherung pflichtversicherte und Versicherte nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,, 12, 14 Litera b und 18 sowie Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, ist ein Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage (des Ruhegenusses) zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten. Dieser Beitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).