Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Erstattung von Beiträgen, die nach Paragraph 107, Absatz 9 und 10 entrichtet wurden

Paragraph 33 c,

  1. Absatz eins,Beiträge, die nach Paragraph 107, Absatz 9 und 10 entrichtet wurden, damit Ersatzzeiten für den Besuch von Schulen oder Hochschulen (Paragraph 107, Absatz 7,) anspruchs- oder leistungswirksam werden, sind dem (der) Versicherten oder den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in dem Umfang vom leistungspflichtigen Versicherungsträger zu erstatten, als die Anspruchs- oder Leistungswirksamkeit dieser Ersatzzeiten nicht eintritt. Die Erstattung hat von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Bei der Erstattung gehen Beiträge, die Ersatzmonate für den Hochschulbesuch (Paragraph 107, Absatz 9, Ziffer 2,) betreffen, den anderen Beiträgen nach Paragraph 107, Absatz 9, vor.
  3. Absatz 3,Die Beiträge sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung mit den Aufwertungsfaktoren (Paragraph 108, Absatz 4, ASVG) zum Stichtag der zuerkannten Leistung aufzuwerten. Mit der Erstattung erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen, die auf der Beitragsentrichtung beruhen.

Anmerkung

Paragraph 33 c, wurde mit Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ein zweites Mal vergeben.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40043370