Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
BG
Paragraph 227
01.05.2003
31.12.2019
GSVG
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Die Satzung und jede ihrer Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, die das Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz herzustellen hat, und sind unverzüglich nach der Genehmigung im Internet zu verlautbaren. Nach jeder fünften Änderung der Satzung, frühestens am Beginn der Amtsdauer (Paragraph 202,), ist diese unverzüglich neu zu beschließen.
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,
15.01.2019
10008422
NOR40043354