(3)Absatz 3,Ein Pensionsbezieher, dem Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind (§ 157 Abs. 1), hat Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension, wennEin Pensionsbezieher, dem Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind (Paragraph 157, Absatz eins,), hat Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension, wenn
durch diese Maßnahmen das im § 157 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht wurde;durch diese Maßnahmen das im Paragraph 157, Absatz 3, angestrebte Ziel erreicht wurde;
er als erwerbsunfähig im Sinne des § 133 Abs. 4 gilt;er als erwerbsunfähig im Sinne des Paragraph 133, Absatz 4, gilt;
er während des Anspruches auf Pension mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung durch eine selbständige Erwerbstätigkeit erworben hat und
er zu dieser Erwerbstätigkeit durch die Rehabilitation in der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz befähigt wurde.
Für die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles gilt § 113 Abs. 1 Z. 2 entsprechend.Für die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles gilt Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, entsprechend.