Absatz eins,Als Ersatzzeiten gelten, soweit sie nicht als Beitragszeiten anzusehen sind:
- Ziffer einsnach Vollendung des 18. Lebensjahres im Gebiet der Republik Österreich zurückgelegte Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Versicherungspflicht die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet hätte und während derer der Versicherte seinen Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag dieser Erwerbstätigkeit bestritten hat; diese Zeiten zählen für die Erfüllung der Wartezeit, unbeschadet der Bestimmung des Absatz 3,, mit der vollen zurückgelegten Dauer. Für die Bemessung der Leistungen gelten in jedem vollen Kalenderjahr der Ausübung einer derartigen Erwerbstätigkeitbei Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 19058 Monate,bei Versicherten der Geburtsjahrgänge 1906 bis 19167 Monate,bei Versicherten der Geburtsjahrgänge 1917 und später6 Monate,an Ersatzzeit als erworben; ein Rest von weniger als 12 Kalendermonaten der Ausübung einer derartigen Erwerbstätigkeit wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel der für ein volles Kalenderjahr anzurechnenden Monate an Ersatzzeit als erworben gilt; unter denselben Voraussetzungen gelten bei Personen, die erst nach dem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Versicherungspflicht auf Grund von Änderungen der Bestimmungen über die Kammermitgliedschaft in die Pflichtversicherung einbezogen werden, die vor dieser Einbeziehung zurückgelegten Zeiten der selbständigen Erwerbstätigkeit als Ersatzzeiten. Diese Zeiten sind, wenn in einem Kalenderjahr auch Versicherungsmonate für die Zeiten der Kindererziehung (Paragraphen 116 a und 116 b) vorliegen, so zu lagern, daß sie sich mit diesen überdecken;
- Ziffer 2Zeiten, in denen ein Versicherter, der am Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
- Litera awährend des ersten oder zweiten Weltkrieges Kriegsdienst oder einen nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften dem Kriegsdienst für die Berücksichtigung in der Rentenversicherung gleichgehaltenen Not- oder Luftschutzdienst geleistet oder sich in Kriegsgefangenschaft befunden hat;
- Litera bsich in Anstaltspflege befunden hat, die unmittelbar an eine Zeit im Sinne der Litera a, anschließt und die im ursächlichen Zusammenhang mit dem Kriegsdienst oder der Kriegsgefangenschaft steht, wenn der Versicherte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH hat;
- Litera csonst eine Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften erfüllt hat;
- Ziffer 3Zeiten, in denen der Versicherte auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 Präsenz- oder Ausbildungsdienst – ausgenommen Zeiten der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – oder auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst geleistet hat;
- Ziffer 4Zeiten, in denen der Versicherte aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung, auch wegen Auswanderung aus den angeführten Gründen, daran gehindert war, seine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Ziffer eins, fortzusetzen;
- Ziffer 5Zeiten, in denen der Versicherte im Zeitraum vom 1. Jänner 1939 bis 9. Mai 1945 durch verwaltungsbehördliche Maßnahmen auf Grund der Anordnung über besondere Maßnahmen auf dem Gebiete des Gewerberechtes in Österreich, GBl. für das Land Österreich Nr. 387 aus 1939,, oder auf Grund des Gesetzes über besondere Maßnahmen auf dem Gebiete des Gewerberechtes, GBl. für das Land Österreich Nr. 774 aus 1939,, oder durch kriegswirtschaftliche verwaltungsbehördliche Einzelmaßnahmen daran gehindert war, seine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Ziffer eins, fortzusetzen;
- Ziffer 6Zeiten, während derer der Versicherte Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfall- oder Pensionsversicherung bezog;
- Ziffer 7die vor dem 1. Jänner 1973 gelegenen Zeiten einer unentgeltlichen beruflichen Ausbildung eines Beschädigten im Sinne des Paragraph 21, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach Maßgabe der jeweiligen Vorschriften über die Versorgung der Kriegsopfer;
- Ziffer 8Zeiten der Anstaltspflege, die unmittelbar an den 9. Mai 1945 anschließen und die im ursächlichen Zusammenhang mit einer Gesundheitsschädigung infolge eines der in Paragraph eins, Absatz eins, Litera c, oder Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes angeführten Gründe stehen, wenn der Versicherte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach dem Opferfürsorgegesetz aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH hat. Unmittelbarkeit ist auch gegeben, wenn die Heimkehr aus einem Einsatz im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Opferfürsorgegesetzes oder aus Haft oder Anhaltung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz des Opferfürsorgegesetzes zwar später, jedoch innerhalb des im Absatz 2, bezeichneten Zeitraumes gelegen ist.