Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

Erstattung von Beiträgen, die nach Paragraph 116, Absatz 9 und 10 entrichtet wurden

Paragraph 33 a,

  1. Absatz eins,Beiträge, die nach Paragraph 116, Absatz 9 und 10 entrichtet wurden, damit Ersatzzeiten für den Besuch von Schulen oder Hochschulen (Paragraph 116, Absatz 7,) anspruchs- oder leistungswirksam werden, sind dem (der) Versicherten oder den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in dem Umfang vom leistungspflichtigen Versicherungsträger zu erstatten, als die Anspruchs- oder Leistungswirksamkeit dieser Ersatzzeiten nicht eintritt. Die Erstattung hat von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Bei der Erstattung gehen Beiträge, die Ersatzmonate für den Hochschulbesuch (Paragraph 116, Absatz 9, Ziffer 2,) betreffen, den anderen Beiträgen nach Paragraph 116, Absatz 9, vor.
  3. Absatz 3,Die Beiträge sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung mit den Aufwertungsfaktoren (Paragraph 108, Absatz 4, ASVG) zum Stichtag der zuerkannten Leistung aufzuwerten. Mit der Erstattung erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen, die auf der Beitragsentrichtung beruhen.