Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30,

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Beiträge zur Weiterversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 30,

  1. Absatz einsBeitragsgrundlage für Weiterversicherte in der Krankenversicherung ist die Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 25, Absatz 5,).
  2. Absatz 2Die Weiterversicherung ist
    1. Ziffer eins
      auf Antrag des Versicherten,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen, in denen das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3, Ehegesetz enthält, auch auf Antrag des Ehegatten, der die Ehescheidungsklage eingebracht hat,
    soweit dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten bzw. in den Fällen der Ziffer 2, nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Ehegatten, der die Ehescheidungsklage eingebracht hat, gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als der gemäß Absatz eins, in Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter der Mindestbeitragsgrundlage (Paragraph 25, Absatz 4,) zuzulassen. Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage wirkt, wenn der Antrag zugleich mit dem Antrag auf Weiterversicherung oder innerhalb der sechsmonatigen Frist des Paragraph 8, Absatz 2, bzw. Absatz 3, bzw. Absatz 5, gestellt wird, ab dem Beginn der Weiterversicherung, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten; die Herabsetzung gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Weiterversicherung auf einer niedrigeren als der nach Absatz eins, in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger ohne Rücksicht auf die Geltungsdauer der Herabsetzung bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag oder von Amts wegen eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Absatz eins, in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.
  3. Absatz 3Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß Absatz 2, sind auch Unterhaltsverpflichtungen von Ehegatten, auch geschiedenen Ehegatten, gegenüber dem Versicherten zu berücksichtigen. Wenn und solange das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nicht nachgewiesen wird, ist
    1. Litera a
      während des Bestandes der Ehe anzunehmen, daß eine Herabsetzung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten nicht gerechtfertigt erscheint,
    2. Litera b
      nach Scheidung der Ehe anzunehmen, daß die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung 25 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, Absatz 5, beträgt.
    Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die berechnete Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos ist.
  4. Absatz 4Die Weiterversicherten haben für die Dauer der Versicherung einen Beitrag (Zusatz- und Ergänzungsbeitrag) zu entrichten, der mit dem für Pflichtversicherte geltenden Beitragssatz (Zusatz- und Ergänzungsbeitragssatz) zu bemessen ist.

Schlagworte

Zusatzbeitrag, Zusatzbeitragssatz

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40043295