Absatz eins,Für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die Versicherten
- Ziffer einsgemäß den Paragraphen 14 a, Absatz eins, Ziffer eins, sowie 14b Absatz eins und Absatz 3, als Beitrag 8,4%,
- Ziffer 2gemäß den Paragraphen 14 a, Absatz eins, Ziffer 2 und 14 b Absatz 2,, sofern sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit auch von der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 5, ausgenommen waren, als Beitrag 8,4%, in allen übrigen Fällen 6,3% und
- Ziffer 3gemäß Paragraph 14 a, Absatz 2, als Beitrag 6,3%
der Beitragsgrundlage zu leisten.