Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 279

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Knappschaftsvollrente.

Paragraph 279,

  1. Absatz eins,Anspruch auf Knappschaftsvollpension hat der (die) Versicherte, wenn
    1. Ziffer eins
      die Invalidität (Paragraph 280,) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,
    2. Ziffer 2
      die Wartezeit erfüllt ist (Paragraph 236,) und
    3. Ziffer 3
      er (sie) am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) noch nicht die Voraussetzungen für eine Knappschaftsalterspension nach diesem Bundesgesetz erfüllt hat.
  2. Absatz 2,Anspruch auf Knappschaftsvollpension hat auch, sofern die Wartezeit erfüllt ist, eine versicherte Ehegattin nach dem Tode des Ehegatten, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet und mindestens vier lebende Kinder geboren hat. Das gleiche gilt für eine versicherte Frau, deren Ehe mit dem verstorbenen früheren Ehegatten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr der verstorbene frühere Ehegatte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 254, Absatz 3 bis 8 und 256 sind anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40043201