Absatz eins,Anspruch auf Knappschaftsvollpension hat der (die) Versicherte, wenn
- Ziffer einsdie Invalidität (Paragraph 280,) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,
- Ziffer 2die Wartezeit erfüllt ist (Paragraph 236,) und
- Ziffer 3er (sie) am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) noch nicht die Voraussetzungen für eine Knappschaftsalterspension nach diesem Bundesgesetz erfüllt hat.