Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 239

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung (Paragraphen 227 a, 228 a,)

Paragraph 239,

  1. Absatz eins,Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung ist der um 50% erhöhte Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b,
  2. Absatz 2,Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung mit Monaten einer Selbstversicherung für die Zeit der Pflege eines behinderten Kindes bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres dieses Kindes gemäß Paragraph 18 a, oder einer Ersatzzeit gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 5,, ist für diese Versicherungsmonate nur die Bemessungsgrundlage gemäß den Paragraphen 238, bzw. 241 anzuwenden. Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung mit Monaten einer leistungsunwirksamen Ersatzzeit, ist für diese Versicherungsmonate nur die Bemessungsgrundlage gemäß Absatz eins, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung und andere Versicherungsmonate mit Ausnahme von Monaten einer Selbstversicherung für die Zeit der Pflege eines behinderten Kindes bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres dieses Kindes gemäß Paragraph 18 a,, einer Ersatzzeit gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 5 und einer leistungsunwirksamen Ersatzzeit, wird für diese sich überschneidenden Zeiten die Bemessungsgrundlage gemäß den Paragraphen 238, bzw. 241 und die Bemessungsgrundlage gemäß Absatz eins, zusammengezählt.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 34, Ziffer 82,, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,)

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40043190