(3)Absatz 3,Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung und andere Versicherungsmonate mit Ausnahme von Monaten einer Selbstversicherung für die Zeit der Pflege eines behinderten Kindes bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres dieses Kindes gemäß § 18a, einer Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 und § 228 Abs. 1 Z 5 und einer leistungsunwirksamen Ersatzzeit, wird für diese sich überschneidenden Zeiten die Bemessungsgrundlage gemäß den §§ 238 bzw. 241 und die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 zusammengezählt.Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung und andere Versicherungsmonate mit Ausnahme von Monaten einer Selbstversicherung für die Zeit der Pflege eines behinderten Kindes bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres dieses Kindes gemäß Paragraph 18 a,, einer Ersatzzeit gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 5 und einer leistungsunwirksamen Ersatzzeit, wird für diese sich überschneidenden Zeiten die Bemessungsgrundlage gemäß den Paragraphen 238, bzw. 241 und die Bemessungsgrundlage gemäß Absatz eins, zusammengezählt.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 34 Z 82, BGBl. Nr. 201/1996)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 34, Ziffer 82,, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,)