Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58 e

Inkrafttretensdatum

01.09.2003

Außerkrafttretensdatum

30.12.2005

Text

Paragraph 58 e, (1) Dem Landeslehrer kann auf Antrag eine Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

  1. Absatz 2,Die Freistellung nach Absatz eins, kann in einer Rahmenzeit von bis zu zehn Schuljahren in der Dauer von bis zu fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muss. Sowohl die Dienstleistungszeit als auch die Zeit der Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Tritt der Landeslehrer nach dem Ende der Freistellung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung während eines Schuljahres in den Ruhestand über, so kann die höchstzulässige Rahmenzeit um den Zeitraum vom Beginn dieses Schuljahres bis zum Übertritt in den Ruhestand überschritten werden und die Dienstleistungszeit entsprechend weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. Sofern der Landeslehrer seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung während eines Schuljahres bewirkt, muss die Freistellungsphase im letzten Schuljahr nicht das ganze Schuljahr umfassen.
  2. Absatz 3,Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet spätestens
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Landeslehrer frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könnte; in diesem Fall tritt der Landeslehrer mit Ablauf des Monats, in dem die Freistellung endet, in den Ruhestand über, oder
    2. Ziffer 2
      mit dem Übertritt in den Ruhestand nach Paragraph 11, Absatz eins, in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung.