Absatz eins,Die Aufsichtsorgane haben Waren, die diesem Bundesgesetz unterliegen - erforderlichenfalls einschließlich der Behältnisse und Werbemittel - zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht,
- Litera adaß sie
- Ziffer einsgesundheitsschädlich oder verdorben sind;
- Ziffer 2den Verboten der Paragraphen 11, 14, 15, 16, 26, Absatz eins, Litera b,, 28 Absatz eins, Litera b,, 28 Absatz 2, 3, 4, oder 5 oder den Vorschriften einer zum Schutze der Gesundheit oder auf Grund des Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, erlassenen Verordnung im erheblichen Maße widersprechen;
- Ziffer 3trotz Untersagung nach Paragraph 17, Absatz 4, in Verkehr gelangen oder
- Litera bdaß ein besonders schwerwiegender Verstoß gegen sonstige Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder ein Rückfall vorliegt.