Kurztitel

Lebensmittelgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

15.08.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Vorläufige Beschlagnahme

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Die Aufsichtsorgane haben Waren, die diesem Bundesgesetz unterliegen - erforderlichenfalls einschließlich der Behältnisse und Werbemittel - zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht,
    1. Litera a
      daß sie
      1. Ziffer eins
        gesundheitsschädlich oder verdorben sind;
      2. Ziffer 2
        den Verboten der Paragraphen 11, 14, 15, 16, 26, Absatz eins, Litera b,, 28 Absatz eins, Litera b,, 28 Absatz 2, 3, 4, oder 5 oder den Vorschriften einer zum Schutze der Gesundheit oder auf Grund des Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, erlassenen Verordnung im erheblichen Maße widersprechen;
      3. Ziffer 3
        trotz Untersagung nach Paragraph 17, Absatz 4, in Verkehr gelangen oder
    2. Litera b
      daß ein besonders schwerwiegender Verstoß gegen sonstige Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder ein Rückfall vorliegt.
  2. Absatz 2,Im Falle der Beschlagnahme nach Absatz eins, ist vom Aufsichtsorgan, je nachdem, ob der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung oder der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde unverzüglich ein förmlicher Beschlagnahmebeschluß (Beschlagnahmebescheid) einzuholen.
  3. Absatz 3,Besteht der begründete Verdacht, daß Waren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, abgesehen von den in Absatz eins, genannten Verdachtsmomenten, Vorschriften dieses Bundesgesetzes widersprechen, hat die Behörde (Paragraph 35, Absatz eins, oder 3) dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, angemessenen Frist die Ware den gesetzlichen Vorschriften anzupassen oder aus dem Verkehr zu ziehen. Die Behörde kann jedoch nach Ablauf der Frist die Ware
    • Strichaufzählung
      erforderlichenfalls einschließlich der Behältnisse und Werbemittel
    • Strichaufzählung
      beschlagnahmen, wenn das zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung geboten ist.
  4. Absatz 4,Beschlagnahmte Waren sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belassung der Waren ein Mißbrauch zu befürchten ist. Belassene Waren sind tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung des Behältnisses, des Verschlusses oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der über die Ware bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan schriftlich auf die strafrechtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung des beschlagnahmten Gutes sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen. Über die Beschlagnahme hat das Aufsichtsorgan den bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie Art und Menge der beschlagnahmten Waren anzugeben ist.
  5. Absatz 5,Das Verfügungsrecht über die beschlagnahmten Waren steht zunächst der Behörde zu, der das Aufsichtsorgan angehört. Ab Erlassung des Beschlagnahmebefehls nach Absatz 2, steht das Verfügungsrecht über die beschlagnahmte Ware der Behörde zu, die den Beschlagnahmebefehl erlassen hat.
  6. Absatz 6,Die Bewahrung der beschlagnahmten Waren vor Schäden obliegt der Partei. Sind zur Bewahrung der Ware vor Schäden nach der Beschlagnahme besondere Maßnahmen erforderlich, so ist die zuständige Behörde vorher zu verständigen. Diese Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Aufsichtsorgans durchzuführen, das über den Vorgang ein Befundprotokoll aufzunehmen hat, das die wesentlichen Änderungen des Ortes, die Tatsache der Behandlung, der allfälligen Entfernung des Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung zu enthalten hat.
  7. Absatz 7,Während der Beschlagnahme dürfen Proben der Ware nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.
  8. Absatz 8,Die Bestimmungen des Paragraph 113, StPO sind sinngemäß anzuwenden. Paragraph 39, Absatz 2, VStG gilt mit der Maßgabe, daß Gefahr im Verzug nicht erforderlich ist. Im übrigen bleiben die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1960 und des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 unberührt.