Kurztitel

Lebensmittelgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

15.08.2003

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006

Text

Paragraph 22, (1) Der Landeshauptmann hat, soweit eine nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln oder Zusatzstoffen in hygienischer Hinsicht durch Außerachtlassung der im Paragraph 20, gebotenen Sorgfalt zu besorgen ist, auch wenn Bestimmungen im Sinne des Paragraph 21, nicht erlassen sind, Maßnahmen und Vorkehrungen im Einzelfall mit Bescheid zu verfügen.

  1. Absatz 2,Bescheide verlieren ihre Wirksamkeit, soweit nachträglich Verordnungen nach Paragraph 21, erlassen werden.