Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das mit der Sicherung einer einwandfreien Nahrung und mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung und Täuschung vereinbar ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung
- Litera aZusatzstoffe allgemein, für Gruppen von Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln oder für bestimmte Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel zuzulassen, Bedingungen für ihre Verwendung anzugeben und die Reinheitsanforderungen für solche Zusatzstoffe festzulegen;
- Litera bHöchstmengen oder Restmengen zugelassener Zusatzstoffe für Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel festzulegen;
- Litera czu bestimmen, daß bestimmte Zusatzstoffe den Vorschriften für Lebensmittel unterliegen.