Kurztitel

EWR-Psychotherapiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.06.2002

Außerkrafttretensdatum

02.07.2008

Text

Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs

Paragraph 8, (1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben, soweit sie Dienstleistungen im Sinne des Artikels 37 des Abkommens über den EWR erbringen, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit ihre Qualifikation gemäß Paragraph eins, mit Ausnahme des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, nachzuweisen. Die Gleichwertigkeit der Qualifikation ist vor Aufnahme der Berufstätigkeit zu prüfen. Die Begründung eines inländischen Berufssitzes oder Dienstortes ist nicht zulässig. Eine Eintragung in die Psychotherapeutenliste hat nicht zu erfolgen. Die übrigen Bestimmungen gemäß Paragraph 17, des Psychotherapiegesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Diese Personen unterliegen bei ihrer Tätigkeit in der Republik Österreich den Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes, insbesondere den geltenden Berufspflichten.

  1. Absatz 2,Vor Ausübung der Berufstätigkeit ist das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales schriftlich oder per Telefax zu verständigen. Die Verständigung hat zumindest den Zeitpunkt, die Dauer und den Ort der Tätigkeit sowie den ausländischen Berufssitz oder Dienstort zu beinhalten.