die in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einer nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt wurde, und
EWR-Psychotherapiegesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2003,
Paragraph 3,
01.01.2003
02.07.2008
Paragraph 3, (1) Sofern der Anerkennungswerber den Beruf des Psychotherapeuten vollzeitlich zwei Jahre lang innerhalb der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sind einem Diplom gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ausbildungsnachweise gleichzuhalten,