Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 114/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2003,
Text
§ 3. (1) Sofern der Anerkennungswerber den Beruf des Psychotherapeuten vollzeitlich zwei Jahre lang innerhalb der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sind einem Diplom gemäß § 2 Abs. 1 Ausbildungsnachweise gleichzuhalten,Paragraph 3, (1) Sofern der Anerkennungswerber den Beruf des Psychotherapeuten vollzeitlich zwei Jahre lang innerhalb der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sind einem Diplom gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ausbildungsnachweise gleichzuhalten,
die in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einer nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt wurde, und
aus denen hervorgeht, dass der Inhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und
die er zur Vorbereitung auf die Ausübung des Berufs als Psychotherapeut erworben hat.
(2)Absatz 2(Anm.: Tritt mit 1.1.2003 in Kraft)Anmerkung, Tritt mit 1.1.2003 in Kraft)
(3)Absatz 3(Anm.: Tritt mit 1.1.2003 in Kraft)Anmerkung, Tritt mit 1.1.2003 in Kraft)