Kurztitel

EWR-Psychotherapiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.06.2002

Außerkrafttretensdatum

02.07.2008

Text

Diplome

Paragraph 2, (1) Diplome nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Artikel eins, Litera a, der Richtlinie 89/48/EWG und gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/6 vom 30. April 2002, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit den Befähigungsnachweis darstellen, den das einzelstaatliche Recht für den Zugang zum reglementierten Beruf des Psychotherapeuten in dem jeweiligen Herkunftsstaat vorschreibt.

  1. Absatz 2Als Diplome gemäß Absatz eins, gelten Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise,
    1. Ziffer eins
      die in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einer nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt werden, und
    2. Ziffer 2
      aus denen hervorgeht, dass der Diplominhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und
    3. Ziffer 3
      aus denen hervorgeht, dass der Diplominhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den Zugang zum reglementierten Beruf des Psychotherapeuten oder dessen Ausübung in dieser Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erforderlich sind,
    wenn die durch das Diplom, das Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworben worden ist, oder wenn der Diplominhaber eine dreijährige Berufserfahrung nachweisen kann, die von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft bescheinigt wird, wenn diese ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis eines Drittlandes anerkannt hat.