für die Beförderung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins
- Litera ainnerhalb Österreichs sowie mit einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Österreich:die Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, in der Fassung der Änderung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 265 aus 2002,, wobei das Wort “Vertragspartei” durch das Wort “Mitgliedstaat” ersetzt wird;
- Litera bin allen übrigen Fällen:das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, in der Fassung der Änderung der Anlagen A und B, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 265 aus 2002,;