Absatz eins,Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld haben
- Ziffer einsalleinstehende Elternteile (Paragraph 11,),
- Ziffer 2verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des Paragraph 12,,
- Ziffer 3nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des Paragraph 13 und 4, Frauen oder Männer, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen haben, sofern sie verheiratet sind, nach Maßgabe der Paragraphen 12 und 13,