Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 213 a

Inkrafttretensdatum

01.09.2003

Außerkrafttretensdatum

31.08.2007

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 278, Absatz 29, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

71 aus 2003,.

Text

Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung

Paragraph 213 a, (1) Dem Lehrer, der zumindest zehn Jahre ununterbrochen im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

  1. Absatz 2,Die Freistellung nach Absatz eins, kann in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf Schuljahren in der Dauer eines Schuljahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Lehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.