Absatz eins,Die Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6, sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Bundesanstalt an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.