Kurztitel
Statistik der Geflügelproduktion
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 356/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2024,
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsmerkmale
§ 4.Paragraph 4,
Folgende Merkmale sind zu erheben:
bei den Geflügelbrütereien die Anzahl der wöchentlich eingelegten Bruteier und geschlüpften Küken entsprechend der Gliederung gemäß Anlage 1 Z 1 und 2;bei den Geflügelbrütereien die Anzahl der wöchentlich eingelegten Bruteier und geschlüpften Küken entsprechend der Gliederung gemäß Anlage 1 Ziffer eins und 2;
bei den Geflügelschlächtereien die Anzahl der geschlachteten Tiere in Stück und deren Schlachtgewicht in Kilogramm entsprechend der Gliederung gemäß Anlage 2;
bei den Geflügelbrütereien das Fassungsvermögen der Brutanlagen entsprechend der Gliederung der Anlage 1 Z 3.bei den Geflügelbrütereien das Fassungsvermögen der Brutanlagen entsprechend der Gliederung der Anlage 1 Ziffer 3,