Kurztitel

Statistik der Geflügelproduktion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

09.08.2003

Außerkrafttretensdatum

30.12.2025

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Erhebungsmerkmale

Paragraph 4,

Folgende Merkmale sind zu erheben:

  1. Ziffer eins
    bei den Geflügelbrütereien die Anzahl der wöchentlich eingelegten Bruteier und geschlüpften Küken entsprechend der Gliederung gemäß Anlage 1 Ziffer eins und 2;
  2. Ziffer 2
    bei den Geflügelschlächtereien die Anzahl der geschlachteten Tiere in Stück und deren Schlachtgewicht in Kilogramm entsprechend der Gliederung gemäß Anlage 2;
  3. Ziffer 3
    bei den Geflügelbrütereien das Fassungsvermögen der Brutanlagen entsprechend der Gliederung der Anlage 1 Ziffer 3,

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025

Gesetzesnummer

20002851

Dokumentnummer

NOR40042827