Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 131,

Inkrafttretensdatum

20.08.2003

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Telekommunikationsbeirat

Paragraph 131,

  1. Absatz einsZur Beratung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und der Regulierungsbehörde, insbesondere in grundsätzlichen Fragen der Telekommunikation und ihrer Auswirkungen auf die Entwicklung des Wettbewerbs, auf den Wirtschaftsstandort Österreich und auf die Bedürfnisse der Konsumenten sowie die Weiterentwicklung des Universaldienstes, wird beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Telekommunikationsbeirat gebildet.
  2. Absatz 2Der Telekommunikationsbeirat besteht aus höchstens zehn Mitgliedern, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf sechs Jahre ernannt werden. Zu Mitgliedern dürfen nur Personen mit ausreichenden volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, sozialpolitischen, technischen und rechtlichen Erfahrungen sowie Erfahrungen auf dem Gebiet des Konsumentenschutzes bestellt werden. Bei der Bestellung ist darauf zu achten, dass jede der genannten Fachrichtungen jedenfalls durch ein Mitglied abgedeckt wird.
  3. Absatz 3Für die Tätigkeit im Telekommunikationsbeirat gebühren der Ersatz der Reisespesen.
  4. Absatz 4Der Telekommunikationsbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Absatz 5Der Telekommunikationsbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist die Regulierungsbehörde betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
  6. Absatz 6Der Telekommunikationsbeirat kann Studien zur wissenschaftlichen Darstellung der zu behandelnden Themen vergeben.
  7. Absatz 7Der Finanzbedarf des Telekommunikationsbeirates ist von der Regulierungsbehörde zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40042815