Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 118,

Inkrafttretensdatum

20.08.2003

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011

Text

Zusammensetzung der Telekom-Control-Kommission

Paragraph 118,

  1. Absatz einsDie Telekom-Control-Kommission besteht aus drei Mitgliedern, die durch die Bundesregierung ernannt werden. Ein Mitglied hat dem Richterstand anzugehören. Bei seiner Bestellung hat die Bundesregierung auf einen Dreiervorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Bedacht zu nehmen. Die Bestellung der beiden anderen Mitglieder erfolgt über Vorschlag des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Mitglied über einschlägige technische, das andere Mitglied über juristische und ökonomische Kenntnisse verfügt. Die Funktionsperiode der Telekom-Control-Kommission beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
  2. Absatz 2Für jedes Mitglied ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle.
  3. Absatz 3Der Telekom-Control-Kommission dürfen nicht angehören:
    1. Ziffer eins
      Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre;
    2. Ziffer 2
      Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission in Anspruch nehmen;
    3. Ziffer 3
      Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.
  4. Absatz 4Hat ein Mitglied der Telekom-Control-Kommission Einladungen zu drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschließungsgrund gemäß Absatz 3, nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Telekom-Control-Kommission festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge.
  5. Absatz 5Auf die Ersatzmitglieder finden die Absatz eins,, 3 und 4 sinngemäß Anwendung.
  6. Absatz 6Scheidet ein Mitglied wegen Todes, freiwillig oder gemäß Absatz 4, vorzeitig aus, so wird das betreffende Ersatzmitglied Mitglied der Telekom-Control-Kommission, und es ist unter Anwendung der Absatz eins und 2 bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.
  7. Absatz 7Die Mitglieder der Telekom-Control-Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Telekom-Control-Kommission zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.