(3)Absatz 3Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig. Betrifft eine Maßnahme den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros, ist einvernehmlich vorzugehen. Bei Verfahren gemäß § 6 Abs. 3 hat das Fernmeldebüro binnen drei Monaten zu entscheiden.Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig. Betrifft eine Maßnahme den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros, ist einvernehmlich vorzugehen. Bei Verfahren gemäß Paragraph 6, Absatz 3, hat das Fernmeldebüro binnen drei Monaten zu entscheiden.