Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 113,

Inkrafttretensdatum

20.08.2003

Außerkrafttretensdatum

15.07.2009

Text

Zuständigkeit

Paragraph 113,

  1. Absatz einsDer örtliche Wirkungsbereich der obersten Fernmeldebehörde und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen umfasst das gesamte Bundesgebiet.
  2. Absatz 2Die Fernmeldebüros sind eingerichtet:
    1. Ziffer eins
      in Graz für die Länder Steiermark und Kärnten,
    2. Ziffer 2
      in Innsbruck für die Länder Tirol und Vorarlberg,
    3. Ziffer 3
      in Linz für die Länder Oberösterreich und Salzburg sowie
    4. Ziffer 4
      in Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland.
  3. Absatz 3Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig. Betrifft eine Maßnahme den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros, ist einvernehmlich vorzugehen. Bei Verfahren gemäß Paragraph 6, Absatz 3, hat das Fernmeldebüro binnen drei Monaten zu entscheiden.
  4. Absatz 4Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, zuständig für
    1. Ziffer eins
      die Entscheidung über Anträge auf Typenzulassung von Funkanlagen,
    2. Ziffer 2
      den Widerruf von erteilten Zulassungen und Typenzulassungen.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (oberste Fernmeldebehörde) ist zuständig für
    1. Ziffer eins
      grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde,
    2. Ziffer 2
      die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen Verträge erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die Nutzung des Frequenzspektrums,
    3. Ziffer 3
      die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist. Bei Berufungen gegen Entscheidungen des Fernmeldebüros gemäß Absatz 3, letzter Satz hat eine Entscheidung binnen drei Monaten zu ergehen.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat regelmäßig eine Evaluierung der gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen und im Abstand von zwei Jahren dem Nationalrat einen diesbezüglichen Bericht vorzulegen.