Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 106,

Inkrafttretensdatum

20.08.2003

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011

Text

Fangschaltung, belästigende Anrufe

Paragraph 106,

  1. Absatz einsFangschaltung ist die vom Willen des Anrufenden unabhängige Feststellung der Identität eines anrufenden Anschlusses.
  2. Absatz 2Sofern ein Teilnehmer dies zur Verfolgung belästigender Anrufe wünscht, hat der Betreiber eine Fangschaltung oder die Aufhebung der Unterdrückung der Rufnummernanzeige für zukünftige Anrufe einzurichten. Er darf dafür ein Entgelt verlangen.
  3. Absatz 3Das Ergebnis der Fangschaltung ist dem Teilnehmer bekannt zu geben, wenn er die Tatsache von belästigenden Anrufen während der Überwachung glaubhaft macht.