BGBl. I Nr. 70/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 106Paragraph 106,
Inkrafttretensdatum
20.08.2003
Außerkrafttretensdatum
21.11.2011
Text
Fangschaltung, belästigende Anrufe
§ 106.Paragraph 106,
(1)Absatz einsFangschaltung ist die vom Willen des Anrufenden unabhängige Feststellung der Identität eines anrufenden Anschlusses.
(2)Absatz 2Sofern ein Teilnehmer dies zur Verfolgung belästigender Anrufe wünscht, hat der Betreiber eine Fangschaltung oder die Aufhebung der Unterdrückung der Rufnummernanzeige für zukünftige Anrufe einzurichten. Er darf dafür ein Entgelt verlangen.
(3)Absatz 3Das Ergebnis der Fangschaltung ist dem Teilnehmer bekannt zu geben, wenn er die Tatsache von belästigenden Anrufen während der Überwachung glaubhaft macht.