Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 101,

Inkrafttretensdatum

20.08.2003

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Inhaltsdaten

Paragraph 101,

  1. Absatz einsInhaltsdaten dürfen – sofern die Speicherung nicht einen wesentlichen Bestandteil des Kommunikationsdienstes darstellt – grundsätzlich nicht gespeichert werden. Sofern aus technischen Gründen eine kurzfristige Speicherung erforderlich ist, hat der Anbieter nach Wegfall dieser Gründe die gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.
  2. Absatz 2Der Anbieter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass Inhaltsdaten nicht oder nur in dem aus technischen Gründen erforderlichen Mindestausmaß gespeichert werden. Sofern die Speicherung des Inhaltes Dienstmerkmal ist, sind die Daten unmittelbar nach der Erbringung des Dienstes zu löschen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40042785