Absatz eins,Soweit davon Bestimmungen der Bewilligung betroffen sind, bedarf
- Ziffer einsjede Standortänderung,
- Ziffer 2jede Verwendung außerhalb des in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebietes im Fall von beweglichen Anlagen sowie
- Ziffer 3jede technische Änderung der Anlage
der vorherigen Bewilligung durch das zuständige Fernmeldebüro.