Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79,

Inkrafttretensdatum

20.08.2003

Außerkrafttretensdatum

30.11.2018

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

10. Abschnitt
Verfahren, Gebühren

Verfahren bei der Zulassung und Typenzulassung

Paragraph 79,

  1. Absatz einsEinen Antrag auf Zulassung einer Type einer Funkanlage darf nur der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellen. Ein Antragsteller mit Unternehmenssitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes darf den Antrag nur durch eine Person stellen, die im Europäischen Wirtschaftsraum ihren Hauptwohnsitz hat.
  2. Absatz 2Anträge gemäß Absatz eins, sind schriftlich einzubringen. Ein Antrag auf Zulassung einer Type ist nur zulässig, wenn die Funkanlage ein Typenschild mit dem Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten und die von diesem gewählte Gerätebezeichnung (Typenbezeichnung) trägt.
  3. Absatz 3Anträgen gemäß Absatz eins, ist ein Gutachten einer anerkannten inländischen oder akkreditierten ausländischen Prüfstelle zum Nachweis der Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß Paragraph 73, anzuschließen. Liegt eine ausländische Zulassung vor, ist lediglich ein ergänzendes Gutachten zum Nachweis der durch diese Zulassung nicht erfassten technischen Anforderungen anzuschließen. Darüber hinaus kann das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen die Vorlage weiterer Unterlagen, wie Beschreibungen und Schaltpläne und die Vorlage eines Baumusters auf Kosten des Antragstellers verlangen, wenn dies zur Entscheidung über den Antrag erforderlich ist.
  4. Absatz 4Eine Funkanlage gehört dann zu der zugelassenen Type, wenn sie nach den bei der Überprüfung vorgelegenen Beschreibungen und Schaltplänen gebaut ist und wenn ihre Bezeichnung auf dem Typenschild mit der Bezeichnung der überprüften Type übereinstimmt.
  5. Absatz 5Paragraph 81, Absatz 6 und 7 gilt auch bei Zulassungen und Typenzulassungen.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2018

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40042763