Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77,

Inkrafttretensdatum

20.08.2003

Außerkrafttretensdatum

30.11.2018

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Kennzeichnung

Paragraph 77,

  1. Absatz einsUnbeschadet der Regelungen des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001,, darf die vorgeschriebene Kennzeichnung von Funkanlagen nur vom Berechtigten angebracht werden. Die Kennzeichnung darf nur an Geräten angebracht werden, die mit der zugelassenen Type übereinstimmen. Die Kennzeichen gelten als öffentliche Urkunden.
  2. Absatz 2Durch Verordnung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Aussehen dieser Kennzeichen festzulegen.
  3. Absatz 3Sind Funkanlagen gemäß einer auf Grund von Absatz 2 erlassenen Verordnung gekennzeichnet, ohne dass dazu die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 vorliegen, so hat das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen Paragraph 14, des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch, wenn Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen mit Zeichen gekennzeichnet sind, die mit der in der genannten Verordnung vorgeschriebenen Kennzeichnung verwechselt werden können.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2018

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40042761