Telekommunikationsgesetz 2003
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,
Paragraph 66
20.08.2003
21.11.2011
Aus der Zuteilung von Kommunikationsparametern kann kein Besitzrecht auf bestimmte Kommunikationsparameter erwachsen. Es wird ausschließlich das Recht zur Nutzung von Kommunikationsparametern eingeräumt.