Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60,

Inkrafttretensdatum

20.08.2003

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011

Text

Erlöschen der Zuteilung

Paragraph 60,

  1. Absatz einsEine von der Regulierungsbehörde erteilte Zuteilung erlischt durch
    1. Ziffer eins
      Verzicht,
    2. Ziffer 2
      Widerruf,
    3. Ziffer 3
      Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde, sowie
    4. Ziffer 4
      Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zuteilungsinhabers, nicht aber im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge.
  2. Absatz 2Im Falle des Todes des Zuteilungsinhabers kann die Verlassenschaft dieses Recht bis zur Einantwortung in Anspruch nehmen, doch hat der Vertreter der Verlassenschaft dies unverzüglich der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
  3. Absatz 3Die Zuteilung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind. Sie kann widerrufen werden, wenn der Zuteilungsinhaber seine Pflichten gröblich oder wiederholt verletzt oder die Zuteilung durch mehr als ein Jahr nicht ausgeübt hat. Dem Zuteilunginhaber ist vor dem Widerruf angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
  4. Absatz 4Die Zuteilung ist zu widerrufen, wenn über das Vermögen des Zuteilungsinhabers der Konkurs eröffnet wurde oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde; die Regulierungsbehörde kann von dem Widerruf absehen, wenn die Weiterführung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
  5. Absatz 5Im Verfahren gemäß Absatz 3, zweiter Satz ist Paragraph 91, sinngemäß anzuwenden. Eine Verfügung nach Absatz 3, begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.