Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57,

Inkrafttretensdatum

20.08.2003

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011

Text

Änderung der Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde

Paragraph 57,

  1. Absatz einsDie Art und der Umfang der Frequenzzuteilung können durch die Regulierungsbehörde geändert werden, wenn
    1. Ziffer eins
      auf Grund der Weiterentwicklung der Technik erhebliche Effizienzsteigerungen möglich sind oder
    2. Ziffer 2
      dies aus internationalen Gegebenheiten, insbesondere aus der Fortentwicklung des internationalen Fernmelderechts oder
    3. Ziffer 3
      dies zur Anpassung auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Frequenznutzungen erforderlich ist.
    Bei Vornahme solcher Änderungen sind die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und die wirtschaftlichen Auswirkungen für die Betroffenen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2In den Verfahren nach Absatz eins, ist dem Zuteilungsinhaber die beabsichtigte Änderung der Zuteilung mitzuteilen und ihm gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG eine Frist von mindestens vier Wochen zur Stellungnahme einzuräumen.
  3. Absatz 3Der Zuteilungsinhaber hat gemäß Absatz eins, oder 2 angeordneten Änderungen innerhalb angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen. Dies begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.
  4. Absatz 4Auf Antrag des Zuteilungsinhabers kann die Regulierungsbehörde die vorgeschriebene Frequenznutzung ändern, sofern dies auf Grund des Verwendungszwecks und der technischen Nutzungsbedingungen (Paragraph 51, Absatz 3,) zulässig ist. Dabei hat sie insbesondere die technische Entwicklung und die Auswirkungen auf den Wettbewerb zu berücksichtigen.