Absatz einsDie Art und der Umfang der Frequenzzuteilung können durch die Regulierungsbehörde geändert werden, wenn
- Ziffer einsauf Grund der Weiterentwicklung der Technik erhebliche Effizienzsteigerungen möglich sind oder
- Ziffer 2dies aus internationalen Gegebenheiten, insbesondere aus der Fortentwicklung des internationalen Fernmelderechts oder
- Ziffer 3dies zur Anpassung auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Frequenznutzungen erforderlich ist.
Bei Vornahme solcher Änderungen sind die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und die wirtschaftlichen Auswirkungen für die Betroffenen zu berücksichtigen.