Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

20.08.2003

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011

Text

Frequenzzuteilungsplan

Paragraph 53,

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Frequenznutzung und die Frequenzzuteilung, insbesondere über die für die Zuteilung erforderlichen Voraussetzungen festlegen. Dabei ist insbesondere auf die technischen Möglichkeiten, die grundlegenden Anforderungen im öffentlichen Interesse und die effiziente Nutzung von Frequenzen Bedacht zu nehmen. Der Frequenzzuteilungsplan kann aus Teilplänen bestehen.