Absatz eins,Die Zusammenschaltung hat zumindest folgende Leistungen zu umfassen:
- Ziffer einsZurverfügungstellung der notwendigen Vermittlungsdaten der jeweiligen Verbindung oder der Routingdaten im Fall paketorientierter Dienste an den zusammenschaltenden Betreiber;
- Ziffer 2Zustellung der Verbindungen oder Datenpakete an den Nutzer des zusammengeschalteten Betreibers;
- Ziffer 3Zurverfügungstellung der für die Verrechnung benötigten Daten in geeigneter Weise an den zusammenschaltenden Betreiber.