Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

20.08.2003

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011

Text

Pflicht zur Zusammenschaltung

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Jeder Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern solcher Netze auf Nachfrage ein Angebot auf Zusammenschaltung zu legen. Alle Beteiligten haben hierbei das Ziel anzustreben, die Kommunikation der Nutzer verschiedener öffentlicher Kommunikationsnetze untereinander zu ermöglichen und zu verbessern.
  2. Absatz 2,Informationen, die Betreiber im Zuge von Verhandlungen über die Zusammenschaltung von anderen Betreibern erhalten, dürfen diese nur für den Zweck nutzen, für den sie die Daten erhalten haben. Die Betreiber haben dabei stets die Vertraulichkeit der übermittelten Information zu wahren, und dürfen diese nicht an Dritte, insbesondere andere Abteilungen, Tochterunternehmen oder Geschäftspartner, für die diese Informationen einen Wettbewerbsvorteil darstellen könnten, weitergegeben werden; es sei denn, es besteht eine anderslautende Vereinbarung zwischen den Betreibern.
  3. Absatz 3,Standardzusammenschaltungsangebote gemäß Paragraph 38, Absatz 3 und Zusammenschaltungsvereinbarungen gemäß Absatz eins, sind der Regulierungsbehörde vorzulegen.